37 Kommentare
Separate Schadenanzeige für die Strafanzeigen des Versicherten erforderlich; verspätete Anzeige und ungenügende Begründung der Kosten: Beschwerde abgewiesen, nur 800 Fr. bleiben.
Nur «Fragen» des Arbeitsrechts sind bis 300 fr. gedeckt; Streitigkeiten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit sind ausgeschlossen; Werbung erweitert den Schutz nicht.
Bei schuldhaften Obliegenheitsverletzungen darf der Rechtsschutzversicherer gestützt auf Art. 8 AVB die Deckung verweigern; Art. 45 VVG verlangt keine Kausalität.
Nach Deckungszusage ist Widerruf unzulässig; Kostengutsprachen nur bei fehlenden Voraussetzungen (insb. Aussichtslosigkeit) verweigerbar; Hinweis aufs Schiedsverfahren zwingend.
Kein Rechtsschutz: AVB-Ziff. 15.1/15.4/15.6/15.7 und 7.2 begründen keine Deckung; Vereinstätigkeit (Ziff. 17.1) ist ausgeschlossen; Art. 9 RSVV greift mangels Schadenabwicklung nicht.
Keine PJ-Deckung, wenn der Schadensfall – der Bedarf an Rechtsbeistand – nach der Kündigung entsteht; die Zusage vom 23.04.1997 erfasste die Endrückgabe nicht.
Streitigkeiten über nicht selbst bewohnte (auch unüberbaute) Grundstücke sind nach Art. 20 lit. h AVB vom Rechtsschutz ausgeschlossen; die Klausel ist klar i.S.v. Art. 33 VVG.
Unbebaute, nicht bewohnte Grundstücke fallen unter Art. 20 lit. h AVB; CAP durfte im Streit um den Grundstückstausch und das Rückkaufsrecht die Deckung verweigern.
Einmaliger Gesamtverkauf von Aktien ist privat; verspäteter Hinweis aufs RSVV-Schiedsverfahren anerkennt das Rechtsschutzbedürfnis; Kostengutsprache bis Fr. 154'000.–.
Rechtsschutz deckt auch nichtanwaltlichen Prozessbeistand; obsiegt der Versicherte nach verweigerter Kostengutsprache, sind die notwendigen Kosten nach Ziff. 7.3 AVB zu übernehmen.
Rechtsschutzanspruch verjährt: Frist nach Art. 46 VVG begann mit Vertragsrücktritt der Patria (16.11.1993); keine Unterbrechung durch unbewiesene mündliche Kostengutsprache.
Rechtsschutzversicherer durfte die gewählte Anwältin ablehnen und interne Fallführung beibehalten; keine Kostengutsprache für bereits angefallene oder weitere Kosten geschuldet.
Inventarkauf als Vorbereitung der geplanten Selbständigkeit: Ausschluss nach Art. 18 Abs. 3 lit. b AVB; keine Deckung für den Kaufrechtsprozess.
Die Schreiben vom 9.1.1990 und 4.7.1990 verpflichten die CAP zur vorbehaltlosen Deckung im Fall gegen W.; die späte Berufung auf Art. 4 lit. c CGA zur Ablehnung von RA G. ist rechtsmissbräuchlich.
Ohne klare und verwertbare Honorarabrechnung ist der restliche ersatzfähige Strafverteidigungsaufwand nicht bewiesen; nur 800 Fr. sind geschuldet.
Schiedsklausel unanwendbar; Anwaltskosten für die Geltendmachung von Lohn- und Darlehensforderungen in der Konkursmasse gedeckt; Ausschlüsse 10.2 AVB nicht anwendbar; Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit verfrüht.
CGA 2005 gelten kraft stillschweigender Annahme; der Darlehensstreit ist gedeckt, keine geltend gemachte Ausschlussklausel (Anlage, Immobilien, Gesellschaftsrecht, Spekulation) greift.
Die Entschädigungen nach Art. 429 StPO saldieren weder das Verhältnis zum Anwalt noch zum Versicherer; verspätete Anzeige der Polizeibeschwerden führt zur Deckungsdechéance.
Das Gericht hebt die Sistierung auf: Der Ausgang der Strafverfahren 4–6 ist nicht präjudiziell, und die Deckung als Privatkläger hängt nicht von deren Ergebnis ab.
Die Frist nach Art. 46 Abs. 1 VVG läuft ab der Kündigung (27.3.1991); das bedingte Deckungsangebot (1992) wurde nicht angenommen und unterbrach nicht: Ansprüche verjährt.
Verjährung eingetreten: Der Assistenzbedarf entsteht mit der Kündigung vom 27.3.1991; ein nicht akzeptierter Konditionsschutz unterbricht nicht (Art. 46 VVG).
CGA 2005 anwendbar; Streit aus einem Darlehen ist gedeckt, keine Ausschlüsse (Anlage, Immobilien, Gesellschaftsrecht, Spekulation) greifen.
Das Gericht verpflichtet zur Deckung: Suspension nur bis 15.10.2012, öffentlich-rechtlicher Arbeitsstreit gedeckt (Art. 3 AVB), keine wesentliche Risikoerhöhung mangels präziser Fragen.
Keine Deckung: Der Streit um Aussenanlagen entstand nach der Kündigung; die Zusage vom 23.4.1997 umfasste die Endrückgabe nicht.
Keine Deckung für Forderungen aus Turnhallenbenützung; Art. 9 RSV-VO erfasst nur Schadenabwicklung, nicht die Deckung – keine Hinweispflicht, keine fingierte Anerkennung.
Die Zusage «alle notwendigen und angemessenen Schritte» deckt die Kosten eines erstinstanzlichen Verfahrens; eine nachträgliche Deckungsrücknahme ist unzulässig.
Mehrfache Obliegenheitsverletzungen rechtfertigen die vollständige Leistungsverweigerung nach Art. 8 AVB; Art. 45 VVG verlangt keinen Kausalitätsnachweis.
Einmaliger Verkauf aller eigenen Aktien ist privater Rechtsstreit und vom Privatrechtsschutz gedeckt; bei verspätetem Hinweis aufs Schiedsverfahren gilt die Kostengutsprache als anerkannt.
Feststellungsklage zulässig; T.________ und Produzenten = getrennte Schadensfälle (je 50'000 Fr.); Streit mit der Vermieterin ist mit 250'000 Fr. gedeckt, nachträglicher Deckungsentzug unzulässig.
Der Unterrichtsvertrag fällt unter den «Auftrag im eigentlichen Sinn» gemäss Art. 21 Ziff. 8 CGA, die Ansprüche waren jedoch verjährt (Art. 46 Abs. 1 LCA).
Die AVB beschränken den Arbeitsrechtsbereich auf eine Beratung bis 300 Fr.; keine Kostenübernahme für einen darüber hinausgehenden Streit.
Streit mit dem Vermieter ist gedeckt (CHF 250'000, Deckung nicht nachträglich entziehbar); Lieferantenverfahren sind zwei separate Schadenfälle (je CHF 50'000).
Das Gericht bestätigt: In Arbeitsrechtssachen besteht gemäss AVB nur Anspruch auf eine auf 300 Fr. begrenzte Beratung; berufliche Fälle sind ausgeschlossen.
Der Unterrichtsvertrag fällt unter den gedeckten «Mandat»-Bereich, aber der Anspruch ist seit dem Eintritt des Unterstützungsbedarfs (2.5.2005) verjährt; Betreibung vom 10.5.2007 zu spät.
Anspruch auf vorgängige Kostengutsprache; «Aussichtslosigkeit» objektiv wie bei unentgeltlicher Rechtspflege; aussergerichtliche Gutsprache unterbricht die Verjährung auch für Prozesskosten.
Art. 9 RSV-VO/Art. 169 AVO erfasst nur Streit über Schadenregelungsmassnahmen, nicht die Deckung; keine fingierte Anerkennung bei fehlender Information.
Eigenregulierung nach Art. 161 AVO/Art. 6 AVB ist zulässig; freie Anwaltswahl erst bei konkreter Interessenkollision (Art. 167 AVO); Weigerung der Versicherten ist Obliegenheitsverletzung.